Die Kurzzeitpflege ist eine zwischenzeitliche Pflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Dies kann man für maximal acht Wochen im Kalenderjahr in Anspruch nehmen. Sinn und Zweck der Kurzzeitpflege ist zum einen die sogenannte Anschlusspflege zu übernehmen. So kann der Betroffene nach einer stationären Behandlung im Krankenhaus die Zeit bis zur häuslichen Pflege überbrücken. Zum anderen ermöglicht die stationäre Aufnahme für einen kurzen Zeitraum eine Lösung für pflegende Angehörige, die die Pflege nicht ausführen können.
Gründe hierfür sind Verhinderung, Krankheit, Urlaub oder Überforderung. Die Leistung von der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege steht allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 zu. Voraussetzung ist, dass eine teilstationäre Pflege den Pflegebedarf nicht abdeckt und die häusliche Pflege nicht oder vorübergehend nicht im notwendigem Maße möglich ist.
Leistungen der Kurzzeitpflege
Für die Dauer von bis zu 56 Tagen übernimmt die Pflegekasse die Kosten der stationären Unterbringung. Dabei steht allen Pflegebedürftigen, unabhängig von dem Pflegegrad 2 bis 5, der gleiche Betrag von 1612 Euro im Kalenderjahr von der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege zur Verfügung. Zu den Leistungen der stationären Aufnahme zählen die Grundpflege, die medizinische, sowie die soziale Betreuung.
Der Unterschied zu der Tagespflege besteht darin, dass die Betreuung bei der Kurzzeitpflege über den ganzen Tag stattfindet. Unterbringung und Versorgung ist also in den Einrichtungen auch vorhanden. Allerdings werden die Kosten grundsätzlich nicht von dem Anspruch auf Kurzzeitpflege gedeckt. Für Angehörige, die in der Zeit der stationären Aufnahme in der Nähe ihrer Liebsten bleiben möchten, bieten einige Pflegeeinrichtungen ein angegliedertes Hotel zur Unterbringung an. Insgesamt liegt der Fokus der Kurzzeitpflege insbesondere auf therapeutische und rehabilitierende Maßnahmen. Darüber hinaus werden zahlreiche Freizeitaktivitäten und kulturelle Veranstaltungen angeboten. So können Betroffene im Austausch bleiben und soziale Kontakte knüpfen (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit).
Kurzzeitpflegeeinrichtungen
Es besteht die Möglichkeit die Kurzzeitpflege entweder in zugelassenen Pflegeeinrichtungen oder in zugelassenen Pflegewohnheimen in Anspruch zu nehmen. Zudem gibt es Krankenhäuser und Altenpflegeeinrichtungen, die eine spezialisierte Kurzzeitpflegeeinrichtung integriert haben.
Darüber hinaus bieten einige Gesundheitszentren, Kurkliniken und Reha-Einrichtungen ebenfalls eine Kurzzeitpflege an. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass pflegende Angehörige für diese Zeit in der gleichen Einrichtung oder nahegelegen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen durchführen.
Weitere Auskünfte über Kurzzeitpflegeeinrichtungen in Ihrer Nähe können Sie bei der Pflegekasse erhalten.
Kurzzeitpflege beantragen
Bevor die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird, muss entweder der Pflegebedürftige selbst oder der Vertretungsberechtigte den Antrag bei der Pflegekasse unterschreiben. Der Antrag ist entweder bei der Pflegeversicherung selbst oder bei einigen Krankenkassen auch online erhältlich. Auch Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen haben die Antragsformulare in der Regel vorliegen. Ausgefüllt kann der Antrag unter anderem auch von der Pflegekasse selbst, dem Krankenhaus, der Reha-Einrichtung oder von dem Pflegedienst. Der Anspruch wird nur gewährt, wenn der Pflegebedürftige einen Pflegegrad 2-5 vorweisen kann und die gewählte Kurzzeitpflegeeinrichtung von der Pflegeversicherung zugelassen wurde (Quelle: Verbraucherzentrale. Kurzzeitpflege – Wenn die Pflege zuhause vorübergehend nicht möglich ist).
Seit 2016 haben Personen ohne anerkannten Pflegegrad unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit Kurzzeitpflege zu beanspruchen. Wenn durch Krankheit oder einen Unfall eine plötzliche Pflegebedürftigkeit eintritt, kann man einen Antrag auf Kurzzeitpflege bei der jeweiligen Krankenkasse stellen.
Der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Neben der Kurzzeitpflege, können Pflegebedürftige zusätzlich die sogenannte Verhinderungspflege beanspruchen. Mit der Verhinderungspflege können sich pflegende Angehörige eine zeitlich begrenzte Auszeit nehmen. Die pflegebedürftige Person bleibt dabei, im Gegensatz zur Kurzzeitpflege, weiterhin Zuhause. Dabei vertritt vorübergehend eine ,,Ersatzperson”, ein Bekannter oder der Pflegedienst den pflegenden Angehörigen.
Die Pflegeversicherung übernimmt nachgewiesene Kosten der Verhinderungspflege für maximal 6 Wochen im Kalenderjahr. Auch hier ist der Pflegegrad 2 bis 5 des Pflegebedürftigen für den Anspruch erforderlich. Anders als bei der Kurzzeitpflege, setzt die Ersatzpflege zudem voraus, dass die pflegende Person bereits 6 Monate Pflege geleistet hat (Quelle: Verbraucherzentrale. Verhinderungspflege: zeitlich begrenzte Auszeit von der Pflege).
Nach der Kurzzeitpflege
Nach dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gilt es darauf zu achten, dass vor der Heimkehr des Pflegebedürftigen die gegebenen Umstände betrachtet und notwendige Maßnahmen getroffen sind. Neben der Planung, ob beispielsweise der Wohnraum barrierefrei angepasst werden muss oder Bedarf an Pflegehilfsmitteln besteht, bleibt zu klären, ob die Pflege von Angehörigen zu Hause übernommen werden kann. In den meisten Fällen sind Betroffene bei einer Pflegebedürftigkeit nicht mehr in der Lage alltägliche Dinge selbstständig zu erledigen. Eine intensive und dauerhafte Pflege kann dann für Angehörige eine große Belastung darstellen.
Um Angehörige zu entlasten und dem Wunsch nach gewohnter Umgebung nachzugehen, bietet SunaCare die Vermittlung einer qualifizierten Pflegekraft zu Hause an. Innerhalb unserer vielfältigen Leistungen bieten wir individuelle Betreuung und Pflege von fachlich ausgebildetem Pflegepersonal. So können Sie sich sicher sein, dass rund um die Uhr jemand vor Ort ist und liebevoll auf die persönlichen Bedürfnisse des Pflegebedürftigen eingeht.



