Pflegekraft aus dem Ausland: Voraussetzungen - SunaCare

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Pflegekraft aus dem Ausland: Voraussetzungen


Pflegekraft aus dem Ausland: Voraussetzungen

SunaCare steht für eine Rundumversorgung mit verlässlicher Betreuung für Pflegebedürftige und Entlastung von Angehörigen. Wichtig ist uns hierbei die damit verbundene rechtliche Sicherheit.

SunaCare legt großen Wert darauf, dass Sie sich sicher fühlen – ohne Einschränkung und rund um die Uhr – Dasselbe gilt für die vermittelten Hilfskräfte. Deshalb bewegen sich unsere Angebote strikt im Rahmen der rechtlichen Vorgaben. Im Folgenden bieten wir Ihnen einen Überblick über die aktuellen Vorschriften und die Rahmenbedingungen für eine Vermittlung der Pflegekraft aus dem Ausland durch SunaCare.

Die rechtlichen Grundlagen über die Vermittlung aus dem EU-Ausland

Da unsere Betreuungskräfte aus dem europäischen Ausland entsendet werden, sind die Richtlinien der Europäischen Union zu berücksichtigen. Die Grundlage des europäischen Binnenmarktes bilden die vier Grundfreiheiten der Europäischen Union: Der freie Warenverkehr, die Personenfreizügigkeit, die Dienstleistungsfreiheit und der freie Kapital- und Zahlungsverkehr.

Die Personenfreizügigkeit und die Dienstleistungsfreiheit sind wesentliche Bestandteile des europäischen Binnenmarktes und unverzichtbare Bedingungen für den fortlaufenden wirtschaftlichen Erfolg. Zudem sind die Bestimmungen für die Vermittlung von Personal aus dem EU-Ausland durch SunaCare von großer Bedeutung.

Die Personenfreizügigkeit der Europäischen Union

Mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Art. 21 Abs. 1 AEUV) wird die Personenfreizügigkeit gewährleistet und gestattet allen Bürgern der Union sich innerhalb der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und frei aufzuhalten.

Neben der Erlaubnis des Aufenthaltes in einem anderen Mitgliedstaat, zählt die Arbeitnehmerfreizügigkeit als einer der Kernbestandteile der Personenfreizügigkeit.

Arbeitnehmerfreizügigkeit

Basierend auf dem Art. 45 AEUV wird allen Bürgern der Europäischen Union die Arbeitnehmerfreizügigkeit garantiert. Diese besagt, dass jeder EU-Bürger, ungeachtet des Wohnortes und ohne Arbeitserlaubnis, das Recht hat in jedem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. Das bedeutet, dass beispielsweise Betreuungskräfte aus Polen den gleichen Zugang zu Beschäftigung in Deutschland haben, wie ein deutscher Staatsbürger. Zudem erhalten sie durch diese Bestimmung ein Aufenthaltsrecht für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit.
(Quelle: Kurzdarstellungen über die Europäische Union)

Entsenderichtlinien

Weitere rechtliche Sicherheit bietet die Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen. Eine Entsendung von Arbeitnehmern bedeutet, dass Personal aus dem EU-Ausland für einen begrenzten Zeitraum zu bestimmten Dienstleistungszwecken in ein anderes EU-Land geschickt wird. Handelt es sich beispielsweise um eine Pflegekraft aus dem Ausland, ist sie weiterhin in Polen angestellt, obwohl sie in Deutschland arbeitet. Dabei werden Sozialabgaben und Steuern im Heimatland beglichen. Die Richtlinien enthalten zudem Vorschriften über das Arbeitsrecht und die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer. Eine der Ziele dieser Bestimmung ist, die Arbeitsbedingungen der beschäftigten Arbeitnehmer in allen Mitgliedsstaaten gleichzustellen. (Quelle: Bundesagentur für Arbeit)

Die Dienstleistungsfreiheit der Europäischen Union

Eine weitere Grundfreiheit des europäischen Binnenmarktes stellt dir sogenannte Dienstleistungsfreiheit der Europäischen Union dar. Sie basiert auf dem Artikel 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (EUV).

Die Dienstleistungsfreiheit besagt, dass Unternehmen aus den Mitgliedsstaaten der Union ungehindert grenzüberschreitend Dienstleistungen anbieten und erbringen können. Das bedeutet, Unternehmen haben die Möglichkeit vorübergehend in einem anderen Mitgliedsstaat Dienstleistungen zu erbringen ohne dort eine ständige Niederlassung zu unterhalten. Voraussetzung ist ein entsprechender Vertrag indem ein vorübergehendes Vertragsverhältnis formuliert wurde. Als Dienstleistungen gelten vor allem gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten. Dabei sind die Arbeitgeber im Ausland an das deutsche Entsendegesetz und dem deutschen Mindestlohngesetz gebunden.
(Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales)

Die Bundesagentur für Arbeit verfasste zur Geltung des Arbeitsrechts im Rahmen der Entsendung folgende Richtlinien:

„Entsandte Arbeitnehmer, die nur für eine bestimmte Zeit zur Erbringung einer Dienstleistung von ihrem Arbeitgeber nach Deutschland entsandt wurden, fallen unter das Arbeitsrecht ihres Herkunftslandes. Zugleich sind aber Mindestarbeitsbedingungen aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften (z.B. Mindestentgelt, Mindesturlaub, Höchstarbeitszeit) sowie in bestimmten Branchen tarifvertragliche Regelungen, insbesondere Mindestlöhne, zwingend einzuhalten.“

Bundesagentur für Arbeit. http://www.arbeitsagentur.de/. Stand Mai 2011

Die Vermittlung durch SunaCare im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen

SunaCarevermittelt Personal aus dem EU-Ausland für die Pflege zu Hause, als Haushaltshilfe oder Seniorenbetreuung. Diese Vermittlung basiert auf dem Prinzip der Personenfreizügigkeit, der Entsenderichtlinien (AentG) und der Dienstleistungsfreiheit der EU. Dabei geschieht Folgendes:

  • Im Ausland niedergelassene Unternehmen schließen einen Vertrag über die Erbringung von pflegeunterstützende Betreuungsdienstleistungen mit Ihnen ab. Auf dieser Grundlage entsenden diese Unternehmen ihr Personal vorübergehend (maximal für 24 Monate) nach Deutschland.
  • Der jeweils zuständige, zum Beispiel polnische, Renten- und Sozialversicherungsträger stellt für jede Pflegekraft aus dem Ausland ein A1 Formular aus. Dieses bescheinigt, dass die betreffende Pflegekraft in Herkunftsland als Angestellte des Entsendeunternehmens sozialversichert ist.

Diese Art der Vermittlung bringt für Sie den Vorteil mit, dass Sie nicht selbst zum Arbeitgeber werden. Damit verbundene Pflichten, zum Beispiel das Zahlen von Kranken- und Sozialversicherungsbeiträgen übernimmt das betreffende Unternehmen im Herkunftsland.

Bei weiteren Fragen zu rechtlichen Hinweisen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

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Weitere Rechtliche Grundlagen

24-Stunden-Pflege” oder 24-Stunden-Betreuung”

Innerhalb der Branche haben sich Bezeichnungen, wie 24-Stunden-Pflege” oder 24-Stunden-Betreuung” etabliert und zählen zum gewohnten Sprachgebrauch. Diese Bezeichnung deutet fälschlicherweise an, dass die Betreuungskraft 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche arbeitet. Um Missverständnissen vorzubeugen weisen wir hiermit ausdrücklich darauf hin, dass die Hilfskräfte selbstverständlich nicht ohne Unterbrechung arbeiten. Die werktägliche Arbeitszeit darf nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) § 3 Satz 1 acht Stunden nicht überschreiten. Darüber hinaus sind auch Pausen und Ruhezeiten nach gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Somit entsteht für das Personal eine 40 bis 48-Stunden-Woche, die je nach Anforderungen des Betroffenen eingeteilt werden kann.
(Quelle: Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz)

Hinweise zu steuerlichen Aspekten

Seit dem 01.10.2010 gilt für Privatpersonen innerhalb der Europäischen Union, die Dienstleistungen aus dem EU-Ausland empfangen:

Die Steuern für diese Dienstleistungen fallen dort an, wo der Erbringer seinen Unternehmenssitz hat. Entscheiden Sie sich für eine Betreuungskraft durch SunaCare, bezahlen Sie die Mehrwertsteuer direkt an das betreffende Unternehmen. Dieses führt dann den in Polen geltenden Mehrwertsteuersatz an die Finanzbehörden ab.

Maximale Sicherheit durch vertrauensvolle Partner

Integrität und Transparenz sind zentrale Werte für die Betreuung durch SunaCare. Deshalb überlassen wir bei der Auswahl und Vermittlung von Pflegekräften nichts dem Zufall. Wir überprüfen jeden unserer Partner im Rahmen eines strukturierten Bewertungsprozesses, bevor wir eine Zusammenarbeit eingehen. Zudem legen wir großen Wert darauf, dass Dienstleistungsverträge allen Standards des deutschen Verbraucherrechts entsprechen. Davon profitieren unsere Kunden genauso wie unsere vermittelten Hilfskräfte. Eine faire Bezahlung und angenehme Arbeitsbedingungen sind für uns Voraussetzungen für die Pflegekraft aus dem Ausland, auf die Sie sich voll und ganz verlassen können.

Sie haben noch Fragen? Nehmen Sie einfach ganz unverbindlich und kostenfrei Kontakt zu uns auf.

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